|
Lesen Sie unsere Mandantenrundbriefe hier:
11-2007
Gesetzgebung
Neue steuerliche Fördermaßnahmen für bürgerschaftliches Engagement
Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ zugestimmt (vgl. Ausgabe 02/07). Es tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft und enthält folgende wesentliche Eckpunkte:
Die sog. Übungsleiterpauschale (z.B. für nebenberufliche Trainer und Ausbilder, die bei bestimmten Einrichtungen – wie Vereinen – tätig sind) wird von 1.848 € auf 2.100 € jährlich erhöht.
Für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich wird ein neuer Freibetrag von 500 € jährlich eingeführt. Begünstigt sind u.a. Vorsitzende, Kassierer und Platzwarte in Sportvereinen sowie Hausnotrufdienste und Mahlzeitendienste bei gemeinnützigen Hilfsorganisationen.
Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug werden vereinheitlicht und von bisher 5 % bzw. 10 % auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Die alternative Grenze der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter wird von zwei auf vier Promille angehoben. Spenden, die sich aufgrund der vorstehenden Höchstgrenzen nicht auswirken, sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Der Betrag je Spende, bis zu dem in bestimmten Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt, wird von 100 € auf 200 € angehoben; das gilt aber erst ab 2008.
Die Höchstgrenze für die zusätzliche Berücksichtigung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen steigt auf 1 Mio. € (bisher 307.000 €).
Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie die Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen steigt von jeweils 30.678 € auf 35.000 € Einnahmen im Jahr.
Der Haftungssatz wegen Ausstellung unrichtiger Spendenbescheinigungen wird von 40 % auf 30 % gesenkt.
Einkommensteuer
Betrieblicher Pkw: Diebstahl bei Privatfahrt
Der Diebstahl eines betrieblichen Pkw, der beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wurde, führt laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu Betriebsausgaben. Der BFH zieht hier einen Vergleich mit Unfällen: Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten des Unfalls privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen wird. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall: Der Buchwert des Fahrzeugs darf also den Gewinn nicht mindern, wenn es bei einem privaten Termin entwendet worden ist.
Hinweis: Wie der BFH klarstellt, gilt das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt oder vor der Wohnung nach der Rückkehr aus dem Betrieb aber nicht als privat veranlasst.
Vermietete Maschinen: Gelegentlicher Verkauf gewerblich?
Wer bewegliche Wirtschaftsgüter bloß vermietet, erzielt in der Regel sonstige Einkünfte. Eine solche Tätigkeit begründet keinen Gewerbebetrieb, wenn keine ins Gewicht fallenden Zusatzleistungen erbracht werden. Im Streitfall wurden vermietete Maschinen vor Ablauf der gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere Maschinen ausgetauscht. Allein daraus lässt sich laut Bundesfinanzhof nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit des Vermietungsunternehmens schließen. Das gilt jedenfalls, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten.
Hinweis: Wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung verkauft werden, sind solche Veräußerungsgewinne aber steuerpflichtig. Bei vermieteten beweglichen Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2008 angeschafft werden, tritt die Steuerpflicht ein, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft werden.
Kein Betriebsausgabenabzug ohne Nachweis
Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese betriebliche Veranlassung müssen Sie im Zweifel darlegen und ggf. sogar nachweisen. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) bestätigt.
Im Streitfall lehnten die Richter den Betriebsausgabenabzug für Mietverbindlichkeiten von rund 20.000 € ab, weil sie bezüglich des abgeschlossenen Mietvertrags keinen betrieblichen Bezug erkennen konnten. Dass die Verbindlichkeit dem Unternehmer über mehr als drei Jahre unverzinslich gestundet wurde, hielt das FG für recht außergewöhnlich und hatte daher erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des Mietvertrags. Außerdem lehnte das Gericht für eine Zahlung von rund 4.000 € den Betriebsausgabenabzug ab, weil die betriebliche Veranlassung der zugrundeliegenden Verbindlichkeit nicht ersichtlich war und der Unternehmer sie auch nicht darlegen konnte.
Personengesellschaften: Überentnahmen und Sockelbetrag
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Überentnahmen sind Entnahmen aus dem Betrieb, die über das eingelegte Kapital und die bisher erzielten Gewinne hinausgehen. Die mit den Überentnahmen zusammenhängenden Zinsen werden mit 6 % der Überentnahmen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Bei Zinsen bis zu 2.050 € (Sockelbetrag) erfolgt aber keine Hinzurechnung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bei Personengesellschaften für eine gesellschafterbezogene Berechnung entschieden. Zugleich hat er aber den Mindestabzug von 2.050 € nicht jedem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft insgesamt nur einmal gewährt. Der BFH hat sich also für eine individuelle Betrachtung entschieden, die nicht einhergeht mit einer Multiplikation des Sockelbetrags, den er als betriebsbezogen beurteilt. Er wird unter den Gesellschaftern nach deren Anteil an den Schuldzinsen aufgeteilt. Nach Ansicht des BFH sind in die Berechnungen auch Ergänzungs- und Sonderbilanzen einzubeziehen.
Hinweis: Das Thema ist besonders bei Personengesellschaften sehr komplex. Nutzen Sie daher bitte unser Beratungsangebot!
Teilbetriebsveräußerung: Auch Anteile an Betriebs-GmbH verkaufen!
Der Gewinn aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs oder eines Teilbetriebs ist unter bestimmten Voraussetzungen, die wir Ihnen gerne im Detail erläutern, bis zu 45.000 € steuerfrei. Der den Freibetrag übersteigende Teil kann mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes oder nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.
Bei einer Betriebsaufspaltung sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten. Die Anteile an der Betriebs-GmbH gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens. Eine privilegierte Teilbetriebsveräußerung liegt laut Bundesfinanzhof beim Besitzeinzelunternehmen nur vor, wenn die Anteile an der Betriebs-GmbH mitverkauft oder entnommen werden.
Hinweis: Ab 2009 gilt beim Verkauf von zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Anteilen das Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtiger, 40 % steuerfreier Anteil). Da bis dahin noch das Halbeinkünfteverfahren gilt, könnte ein Verkauf der Anteile an der Betriebs-GmbH vor 2009 sinnvoll sein. Wir beraten Sie gerne!
Bilanz: Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für Vorfälligkeitsentschädigung
In den Fällen der Bilanzierung ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für Einnahmen vor dem Bilanzstichtag zu bilden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Hierdurch werden Gewinne letztlich im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst.
Der Bundesfinanzhof lehnt aber die Bildung eines solchen Rechnungsabgrenzungspostens ab, wenn ein Kreditgeber eine Vergütung für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vereinnahmt. Das gilt auch, wenn die Entschädigung nicht im Zusammenhang mit einer vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern im Rahmen einer vorzeitigen Änderung der Vertragsbedingungen – insbesondere der Laufzeit oder des Zinssatzes – geleistet wird. Die Richter sehen in einer Vorfälligkeitsentschädigung eine Schadensersatzzahlung, bei der es sich nicht um ein Entgelt für eine noch vom Empfänger zu erbringende Gegenleistung handelt. Die Entschädigung wird stattdessen für die Entlassung des Kreditnehmers aus den „alten“ Vertragskonditionen gezahlt. Sie stellt damit die Gegenleistung für eine vom Empfänger schon erbrachte Leistung – nämlich den Verzicht auf die Fortführung des Vertrags zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen – dar.
Wenn das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden ist
Ein Unternehmer kann die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers steuermindernd als Betriebsausgaben abziehen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Für beruflich genutzte Räume, die nicht in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden sind, die sich also z.B. nicht in seinem ansonsten selbstgenutzten Haus befinden, gilt diese Abzugsbeschränkung nicht.
Ob ein Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden ist, lässt sich laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht generell, sondern nur im Einzelfall entscheiden. Dabei dürfen die räumliche Nähe zu den privaten Wohnräumen und die Beschäftigung von fremdem Personal ebenso in die Würdigung einbezogen werden wie Dauer und Intensität des Publikumsverkehrs.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer keine familienfremden Mitarbeiter beschäftigt. Die Räume im Dachgeschoss seines selbstgenutzten Hauses nutzte er betrieblich (als Beratungsstelle für einen Lohnsteuerhilfeverein). Der BFH hat hier die Einbindung in die häusliche Sphäre bejaht. Mit ausschlaggebend war, dass der Unternehmer und seine Ehefrau aus zeitlichen Gründen keinen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr in dem Arbeitszimmer betreuen konnten: Beide waren ganztags in ihrem Hauptberuf beschäftigt und nutzten das Arbeitszimmer nur nebenberuflich. Um in den Dachgeschossbereich zu gelangen, mussten die Kunden außerdem erst einen zum Privatbereich gehörenden Flur durchqueren, der den Zugang zu den Wohnräumen ermöglicht. Räume sind nach Ansicht des BFH aber nur dann begrifflich keine „häuslichen Arbeitszimmer“, wenn
sie nach außen erkennbar dem Kundenverkehr gewidmet und
für den Kunden leicht zugänglich sind.
Da das Arbeitszimmer – wegen des anderweitigen Hauptberufs – im Streitfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellte, waren die Kosten des Arbeitszimmers folglich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
So nicht: Nebenberufliche Tätigkeit mit hohen Auslandsreisekosten
Eine steuerlich relevante Tätigkeit setzt voraus, dass die Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In solch einem Fall können auch Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Fehlt dagegen die Gewinnerzielungsabsicht, liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Folglich können die Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Dazu dieser Fall:
Ein hauptberuflich sehr gut verdienender Arbeitnehmer unterhielt nebenberuflich einen verlustbringenden Gewerbebetrieb, der den Verkauf und Verleih von mit 110 Volt betriebenen Durchlaufkühlern für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Zapfsäulen in den USA umfasste; für solche Geräte gab es keine Verwendungsmöglichkeit in Europa.
Das Finanzgericht München nahm einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb an: Die Wesensart des Betriebs und die Art der Betriebsführung waren objektiv nicht geeignet, auch nur in einem einzelnen Jahr einen Gewinn – ganz abgesehen von einem Gesamtgewinn – zu erzielen. Denn es gab kein Vertriebskonzept, außerdem fehlten ausreichende Englischkenntnisse für eigenständige Verhandlungen mit potentiellen Vertriebspartnern und Kunden. Hinzu kam, dass der „Unternehmer“ offenbar nichts unternommen hatte, um seine Einnahmesituation zu verbessern. Schriftverkehr mit aufgesuchten potentiellen Kunden und/oder Interessenten konnte er nicht vorlegen. Zudem hatte er offenbar weder Fachmessen besucht noch in Fachmagazinen Anzeigen aufgegeben oder auf sein Unternehmen zugeschnittene Werbeprospekte herausgegeben. Eine Ausweitung seiner geschäftlichen Aktivitäten auf Europa – ggf. auch durch eine Umstellung der Produktpalette – beabsichtigte er nach eigenen Angaben nicht.
Vorsorgepauschale: Generelle Kürzung ab 2008!
Durch die Vorsorgepauschale werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erwerben, galt bisher: Bei der Gewährung der ungekürzten oder gekürzten Vorsorgepauschale wurde danach differenziert, ob das Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung aufgebaut wurde. Diese Differenzierung entfällt ab 2008: Das Jahressteuergesetz 2008 sieht vor, dass Gesellschafter-Geschäftsführer künftig generell nur die gekürzte Vorsorgepauschale erhalten.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Übernahme einer Verbindlichkeit
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer übernehmen eine Bürgschaft oder andere Sicherheiten. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur unwesentlich am Stammkapital der GmbH beteiligt, ist die Bürgschaftsübernahme regelmäßig als nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst. Folglich sind die Aufwendungen aus der Inanspruchnahme einer solchen Bürgschaft nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Sie wirken sich ggf. – je nach Gestaltung des Sachverhalts – im Zusammenhang mit der Beteiligung steuermindernd aus.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass von diesen Grundsätzen auch auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers übernimmt. Auch in diesen Fällen ist folglich kein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer möglich. Anderweitige steuermindernde Abzugsmöglichkeiten dürften ebenfalls nicht bestehen.
Eine Bürgschaftsübernahme ist nur dann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können etwa sein, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat. In einem solchen Fall wäre dann bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft ein Werbungskostenabzug möglich.
GmbH: Leistungen an nahestehende Personen als Einkünfte des Gesellschafters
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer GmbH an ihren Gesellschafter. Sie unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren. Das heißt, sie sind zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
VGA sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg auch dann dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn die GmbH die Leistung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person erbracht hat. Die Richter beurteilten die Leistungen im Streitfall als allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst:
Die GmbH hatte die entsprechenden Beträge unmittelbar an die der Alleingesellschafterin nahestehenden Personen gezahlt – an ihren Lebensgefährten und an dessen damalige Ehefrau. Trotzdem nahmen die Richter tatsächlich eine Leistung der GmbH an die Gesellschafterin und jeweils eine Leistung der Gesellschafterin an die nahestehende Person an, die als sog. abgekürzte Leistung unmittelbar an die nahestehende Person erfolgt war.
Die Alleingesellschafterin sieht das anders: Ihrer Ansicht nach darf eine vGA, die einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, dem betreffenden Gesellschafter nur dann steuerlich zugerechnet werden, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt. Sie hat daher gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Pendlerpauschale: Neuregelung verfassungswidrig?
Ab 2007 werden die Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ mit 0,30 € je Entfernungskilometer behandelt. Diese Neuregelung hat zu einander widersprechenden Urteilen der Finanzgerichte geführt; auch in der Fachliteratur ist umstritten, ob sie verfassungsgemäß ist. Nachdem zwei Gerichte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt haben, teilt jetzt auch der Bundesfinanzhof die Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit.
Hinweis: Arbeitnehmer können aufgrund dieses Beschlusses beim Finanzamt einen Freibetrag für Fahrten von und zur Arbeit „ab dem ersten Kilometer“ auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Damit können sie diesen Freibetrag bis Ende des Jahres geltend machen, obwohl das Gesetz diesen Anspruch nicht vorsieht.
Einkommensteuerbescheide ab 2007 werden wegen der Frage der Abschaffung der Entfernungspauschale von Amts wegen für vorläufig erklärt, bis eine endgültige Entscheidung des BVerfG vorliegt. Ein gesonderter Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht erforderlich. Der Steuerfall bleibt dann bis zu einer Entscheidung des BVerfG insoweit „offen“. Sollte das BVerfG die gesetzliche Regelung bestätigen, kommt es bei vorheriger Eintragung eines Freibetrags allerdings ggf. zu einer Steuernachzahlung. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld!
Für Unternehmer ist der Streit um die Pendlerpauschale ebenfalls relevant: Auch sie können ihre Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der gekürzten Pendlerpauschale abziehen.
Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008: Reisekostenrecht ändert sich
Der Bundesrat hat den LStR 2008 zugestimmt. Wesentliche Änderungen ergeben sich u.a. im Reisekostenrecht. Hier die Eckpunkte:
Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit werden zu einem neuen Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Reisekosten liegen vor, wenn die außerhalb der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeübte Auswärtstätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als vorübergehend anzusehen ist. Das ist bei befristeten Abordnungen, nicht jedoch bei Versetzungen der Fall.
Die Fahrtkosten können bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit für den gesamten Zeitraum steuerfrei erstattet werden – bei Benutzung eines eigenen Pkw mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer oder einem individuellen höheren Kilometersatz. Die auswärtige Tätigkeitsstätte wird nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr zur zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte (dann würden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen).
Die nach Abwesenheitsdauer gestaffelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von 6 €, 12 € und 24 € können auch ab 2008 nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzt werden. Findet die Auswärtstätigkeit aber an höchstens zwei Tagen in der Woche statt, ist ein steuerfreier Ersatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auch über drei Monate hinaus möglich.
Die Übernachtungskosten können für den gesamten Zeitraum der vorübergehenden Auswärtstätigkeit steuerfrei erstattet werden. Ist in einer Gesamtrechnung das Frühstück enthalten, muss das Frühstück zur Ermittlung der Übernachtungskosten ab 2008 mit 4,80 € (bisher: 4,50 €) herausgerechnet werden. Wichtig: Die Auslandspauschbeträge für Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber zwar weiterhin steuerfrei erstatten, der Arbeitnehmer kann sie aber nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.
Betriebsindividueller Pauschsteuersatz: Kinderfreibeträge werden nicht berücksichtigt!
Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz berechnet werden, wenn
vom Arbeitgeber sonstige Bezüge bis 1.000 € an mindestens 20 Arbeitnehmer gewährt werden oder
bei mindestens 20 Arbeitnehmern Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
Der betriebsindividuelle Pauschsteuersatz ergibt sich dadurch, dass der Arbeitgeber bei den betroffenen Arbeitnehmern in den einzelnen Steuerklassen die steuerliche Mehrbelastung ermittelt. Anschließend stellt er für die gesamte Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer den Netto-Durchschnittssteuersatz (also betriebsbezogen) fest.
Der Fiskus geht bisher davon aus, dass bei der Ermittlung dieses betriebsindividuellen Pauschsteuersatzes die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht steuersatzmindernd zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgehensweise jetzt bestätigt. Aus der grundlegenden Neuregelung des Familienleistungsausgleichs seit 1996 (Kindergeld im laufenden Jahr; Freibeträge für Kinder ggf. in der Einkommensteuerveranlagung unter Anrechnung des Kindergeldes) folgt die generelle Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge beim Lohnsteuerabzug.
Hinweis: Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge wirken sich allerdings noch mindernd auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus.
Werbegeschenke zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl
Zu den abziehbaren Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen zur Erwerbung, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Über diese gesetzliche Regelung hinaus bejaht das Finanzgericht Berlin einen Werbungskostenabzug für alle Kosten, die durch den Beruf veranlasst sind. Die Richter erkennen daher auch die Ausgaben eines Arbeitnehmers für kleinere Werbegeschenke (u.a. Schlüsselanhänger, Taschenkalender und Fruchtgummipackungen) zur Vorbereitung seiner Wahl in den Betriebsrat als Werbungskosten an.
Hinweis: Zu beachten ist, dass ein Werbungskostenabzug nur möglich ist, wenn die Kosten der dem jeweiligen Empfänger im Kalenderjahr insgesamt zugewendeten Werbegeschenke 35 € nicht übersteigen. Im Streitfall war der Betrag bezogen auf den einzelnen Empfänger aber weitaus geringer.
Werbungskosten: Ausschließlich beruflich genutzter Reisekoffer
Das Finanzgericht Hessen hat die Anschaffungskosten zweier ausschließlich beruflich genutzter Reisekoffer als Werbungskosten anerkannt. Der Arbeitnehmer besaß im Streitfall insgesamt neun Reisekoffer. Er gab an, dass er davon drei Koffer in unterschiedlichen Größen – auch für das Finanzamt glaubhaft – ausschließlich beruflich nutzen würde (für berufliche Zwei- und Vier-Tagesreisen bzw. Reisen von mehr als einer Woche). Die Richter führten aus, dass der Transport von privater Kleidung und anderen privaten Reiseutensilien in den Koffern nicht zu sog. gemischten Aufwendungen führt, für die insgesamt das Aufteilungs- und Abzugsverbot gelten würde.
Hinweis: Auch nach Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 können Arbeitnehmer ab 2008 bei Anschaffungskosten bis zu 487,90 € (brutto) Arbeitsmittel im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.
Doppelte Haushaltsführung: Neues zu Wohnungskosten
Eine doppelte Haushaltsführung verursacht u.a. zusätzliche Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort. Der Abzug dieser Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist auf „notwendige“ Mehraufwendungen begrenzt.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) kann angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten keine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze nennen. Als notwendig beurteilt er aber nur die Kosten einer Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort. Anzusetzen ist dabei die ortsübliche Durchschnittsmiete.
An dieser Flächenbegrenzung lässt sich nicht rütteln – auch nicht mit Gegenargumenten wie ein Mangel an kleineren Wohnungen oder die eilbedürftige Wohnungswahl. Eine Besonderheit gilt nur für ein büromäßig genutztes Zimmer, das steuerrechtlich die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt: Die dadurch entstehenden Kosten sind gesondert zu beurteilen und im Rahmen der für häusliche Arbeitszimmer geltenden Höchstgrenzen abziehbar.
Außerdem hat der BFH bestätigt: Auch bei Ledigen kann eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen. Wichtig ist hierbei ein eigener Hausstand. Wenn die/der Ledige eine Wohnung – z.B. der Eltern – umsonst nutzen darf, ist Vorsicht geboten! Denn das Merkmal der Entgeltlichkeit ist ein Indiz dafür, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird. Solche Fälle werden die Finanzämter sicher sehr genau überprüfen.
Doppelte Haushaltsführung: „Kinderzimmer“ bei den Eltern reicht nicht
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Die doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Lebt ein lediger Arbeitnehmer zusammen mit seinen Eltern in einem den Eltern gehörenden Haus, liegt der erforderliche eigene Hausstand des Arbeitnehmers nur dann vor, wenn ihm tatsächlich eine eigene Wohnung im Haus der Eltern zusteht. So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) zusammenfassen. Räume, die dem Arbeitnehmer innerhalb der Wohnung der Eltern zur Nutzung überlassen werden, begründen keinen eigenen Hausstand, weil der Arbeitnehmer als Kind in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist. Daher fehlt ein eigener Hausstand, wenn der Arbeitnehmer im elterlichen Haushalt nur ein Zimmer bewohnt oder bei seinen Besuchen als Gast in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, weil er auf die Haushaltsführung keinen mitbestimmenden Einfluss ausüben kann.
Das FG verlangt zudem, dass sich der Arbeitnehmer an der Führung der Wohnung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt.
Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dabei ist die berufliche Veranlassung gegeben, wenn wegen Versetzung, Wechsel oder erstmaliger Begründung eines Arbeitsverhältnisses ein zweiter Haushalt begründet wird.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung erkennt das Finanzamt in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann an, wenn
die Ehefrau und der Ehemann zum Zeitpunkt der Heirat an verschiedenen Orten beruflich tätig sind,
beide jeweils dort wohnen und
sie anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt die Gründung eines doppelten Haushalts dagegen nur dann als beruflich veranlasst (vgl. Ausgabe 07/07), wenn die Partner
vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten wohnen und arbeiten und
im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.
Dieser zeitliche Zusammenhang ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr gegeben, wenn der Arbeitnehmer erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen lehnt das Finanzgericht Köln die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung ab, wenn der Arbeitnehmer zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von seinem Arbeitsort in einen weiter entfernt liegenden Ort wegzieht.
Werbungskosten: Bewirtungen an Wochenenden, an Feiertagen oder am Geburtstag beruflich verlasst?
Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass Personen bewirten, können 70 % ihrer Bewirtungskosten als Werbungskosten abziehen, wenn sie deren Höhe und berufliche Veranlassung nachweisen.
Schriftliche Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen reichen dafür allerdings allein nicht aus. Diese Angaben sind laut Bundesfinanzhof (BFH) eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für den Werbungskostenabzug. Bewirtungskosten sind nur dann tatsächlich durch den Beruf veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn zwischen den Kosten und der jeweiligen Einkunftsart ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.
Diesen Zusammenhang hat der BFH in folgendem Fall verneint: Der Arbeitnehmer war als Pharmaberater tätig. Er machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bewirtungskosten von 11.000 € geltend und wollte deren Berücksichtigung zu 70 % als Werbungskosten erreichen. Der BFH kam zu der Überzeugung, dass die geltend gemachten Bewirtungskosten nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien. Er hat sich dabei auf die von dem Pharmaberater selbst in den jeweiligen Bewirtungsbelegen gemachten Angaben über den Anlass der Bewirtungen gestützt.
Die Richter stuften die dort gemachten Angaben als eher allgemein charakterisierend ein. Sie konnten vor allem keine konkreten Hinweise darauf feststellen, dass der Pharmaberater im Rahmen der Essenseinladungen Produkte seines Arbeitgebers präsentiert oder dafür geworben hätte. Darüber hinaus war zweifelhaft, ob der genannte berufliche Anlass tatsächlich vorlag, weil die Bewirtungen zu einem großen Teil an Wochenenden, an Feiertagen und auch am Geburtstag der Ehefrau des Arbeitnehmers stattgefunden hatten.
Selbstnutzung/Vermietung: Wann sind Darlehenszinsen abziehbar?
Viele Gebäude werden sowohl vermietet als auch selbst bewohnt. Man spricht dann von gemischt genutzten Gebäuden. In solchen Fällen sind die für den Kauf des Objekts aufgewendeten Darlehenszinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes oder Gebäudeteils verwendet wurde. Die Darlehenszinsen sind also nur anteilig abziehbar, und zwar im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen. Dagegen berücksichtigt das Finanzamt die Darlehenszinsen unter zwei Voraussetzungen in vollem Umfang:
Sie ordnen die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen „Fremdvermietung“ und „Eigennutzung“ gesondert zu und
bezahlen nur die dem Gebäudeteil „Fremdvermietung“ zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen und die Anschaffungskosten für den Gebäudeteil „Eigennutzung“ mit Eigenmitteln.
Ergänzend hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt, dass es dabei unerheblich ist, ob sich der Kaufvorgang in einem (einheitlichen) Akt oder sukzessiv vollzieht. Aus dem Urteil lässt sich folgendes Beispiel ableiten: Im Rahmen einer Zwangsversteigerung wird ein Miteigentumsanteil an einem gemischt genutzten nicht in Teileigentum stehenden Gebäude hinzuerworben. Der Hinzuerwerb wird insgesamt fremdfinanziert.
Die darauf entfallenden Schuldzinsen sind nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar, als der hinzuerworbene Miteigentumsanteil auf den Gebäudeteil „Fremdvermietung“ entfällt. Denn hinsichtlich des Hinzuerwerbs handelt es sich um einen ideellen Anteil am Gesamtgebäude, der auf sämtliche Gebäudeteile entfällt. Der Anteil der Schuldzinsen, der auf den selbstgenutzten Gebäudeteil entfällt, gehört zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.
Vermietung: Schuldzinsenabzug und neue Finanzierungsentscheidung
Schuldzinsen können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäude oder Gebäudeteil besteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem der Eigentümer neu aufgenommene Kredite dazu verwendet hatte, ein anderes – selbstgenutztes – Objekt zu finanzieren. Der BFH hat bestätigt, dass sich eine mit der Überführung eines Grundstücks in die Erwerbssphäre getroffene neue Finanzierungsentscheidung steuerrechtlich leider nicht auswirkt.
Beispiel: Ein mit Eigenmitteln finanziertes Gebäude wurde zunächst selbst bewohnt und später fremdvermietet. Um ein neues Objekt für eigene Wohnzwecke zu kaufen, wird ein Darlehen aufgenommen.
Diese Darlehensmittel können in diesem Beispiel nicht dem Vermietungsobjekt zugeordnet werden, um faktisch die Eigenmittel dem jetzt eigengenutzten Objekt zuzurechnen. In einem solchen Fall gehören die Finanzierungskosten für das neu aufgenommene Darlehen wirtschaftlich zu dem eigengenutzten Objekt und damit zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.
Grundstücksverkauf zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (sog. Drei-Objekt-Grenze) in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns ist nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer zu zahlen.
Im Streitfall hatte der Eigentümer schon drei Objekte verkauft. Außerdem hatte er ein weiteres Grundstück im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung zum Teil an eine von ihm beherrschte GmbH vermietet und zum Teil fremdvermietet. Nachdem er auch dieses Grundstück verkaufte, stellte sich die Frage, ob er dadurch die Drei-Objekt-Grenze überschritten hatte und ob dieses Grundstück als viertes Zählobjekt einen gewerblichen Grundstückshandel begründete. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) verneint. Seiner Ansicht nach verdrängt die Zuordnung aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung eine Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel. Das gilt auch, wenn das Grundstück bzw. der Grundstücksteil nicht notwendiges, sondern gewillkürtes Anlagevermögen eines Besitzunternehmens ist.
Eine mögliche spätere Verwendung als Handelsobjekt wird laut BFH durch die gegenwärtige tatsächliche Nutzung als Anlagevermögen im Rahmen der Betriebsaufspaltung verdrängt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück dem Besitzunternehmen zwangsläufig oder aufgrund eines Widmungsaktes zuzuordnen ist. Die Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Grundstückshandels ist deshalb während der Nutzung durch das Besitzunternehmen ausgeschlossen.
Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks durch die Besitzgesellschaft den gewerblichen Einkünften zuzurechnen ist. Denn aufgrund der sachlichen und personellen Verflechtung mit der GmbH führt nicht nur die Vermietung des Grundstücks zu gewerblichen Einkünften im Rahmen der Besitzgesellschaft, sondern auch der Verkauf. Die Verkäufe der drei Grundstücke im Privatvermögen des Grundstückseigentümers sind aber nur dann als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig, wenn die zehnjährige Behaltefrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Veräußerungsgewinne unterliegen jedenfalls nicht der Gewerbesteuer.
Grundstücksgemeinschaft: Wem werden die Einkünfte zugerechnet?
Bei Grundstücksgemeinschaften, die aus Familienangehörigen bestehen, können die Beteiligten ein Interesse daran haben, dass die Vermietungseinkünfte den einzelnen Miteigentümern abweichend von ihren zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen zugerechnet werden. Das kann sowohl steuerliche als auch zivilrechtliche Gründe haben.
Eine von den zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen abweichende Vereinbarung über die Verteilung der Einkünfte berücksichtigt das Finanzamt aber nur, wenn sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis und nicht im Familienverhältnis hat. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar schriftlich vereinbart, dass die Ehefrau ihre Ansprüche auf die Miete an den Ehemann abtritt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Ehemann, alle mit der Anschaffung des bebauten Grundstücks und der Vermietung zusammenhängenden Kosten einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen alleine zu tragen. Nach Ansicht der Richter hält eine solche Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht stand. Die Vermietungseinkünfte wurden dem Ehemann daher nicht alleine zugerechnet. Der Rechtsgrund der Vereinbarung war schon in dem zwei Monate vorher abgeschlossenen Ehevertrag mit Güterstandsvereinbarung gelegt worden.
In dieser Urkunde hatte sich der Ehemann – für den Fall der Scheidung von seiner Ehefrau vor Ablauf von zehn Jahren – verpflichtet, kurzfristig ein Gebäude auf seine Kosten mit einem Eigenkapitalanteil von 25 % zu kaufen. Er selbst und die Ehefrau sollten einen ideellen Miteigentumsanteil je zur Hälfte erhalten; danach sollte das Gebäude lastenfrei auf die Ehefrau übertragen werden. Nur unter Eheleuten ist es denkbar, dass ein Ehegatte ein Mietobjekt im Wert von ca. 2,25 Mio. € kauft und dem Miteigentümer-Ehegatten 12,5 % seines Eigenkapitals zur Anschaffung der Immobilie schenkt. So hat der Ehemann selbst angegeben, dass mit der Anschaffung der Immobilie ein Ausgleich für die zukünftige Erwerbslosigkeit der Ehefrau beabsichtigt war. Diese Intention des Ehepaares hat ihren Grund in familienrechtlichen Beziehungen. Eine solche Vertragsgestaltung ist zwischen fremden Dritten undenkbar.
Die Vermietungseinkünfte waren daher dem Ehemann und der Ehefrau jeweils zur Hälfte – entsprechend ihren zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen – zuzurechnen. Das Ehepaar hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Der Sachverhalt wirft auch schenkungsteuerliche Fragen auf. Sprechen Sie uns daher bitte bei ähnlichen Überlegungen Ihrerseits rechtzeitig an!
Wenn der Nachbar baut – Zahlungen wegen Duldung steuerpflichtig!
Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus Leistungen, wobei Leistung in diesem Sinne jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein kann. Dabei werden Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, aber nicht erfasst.
Wenn ein Eigentümer gegen Entgelt auf die Wahrnehmung seiner Nachbarschaftsrechte verzichtet, ist das Entgelt als Einkünfte aus Leistungen steuerpflichtig. Hierunter fällt auch ein entgeltlicher Verzicht auf Einhaltung nachbarrechtlicher Grundpositionen. Beispiele für solche nachbarrechtlichen Grundpositionen sind: Grenzabstand, bauplanungsrechtliche Vorgaben, ungehinderter Zugang von Luft und Licht, Schutz vor Lärm-, Geruchs- und Sichtbelästigung. In der Hinnahme der Bauausführung auf dem Nachbargrundstück gegen Entgelt ist nämlich ein „Dulden“ zu sehen. Das gilt auch, wenn das Entgelt der Wertminderung des eigenen Grundstücks entspricht, denn mit dem Entgelt wurde keine Substanzübertragung des Grundstücks abgegolten.
Im Streitfall wurde der Verzicht auf die Wahrnehmung von Nachbarschaftsrechten (hier: Widerspruch gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks) zunächst im Rahmen eines dem Nachbarn unterbreiteten Kaufangebots erklärt. Der Nachbar hatte das Angebot aber anschließend nicht angenommen und stattdessen ein Entgelt für den Verzicht auf die Nachbarschaftsrechte gezahlt. Auch dieser Verzicht führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen. Gegen dieses negative Urteil hat das Finanzgericht Berlin allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Der Verzicht auf die Nachbarschaftsrechte ist nicht steuerpflichtig, wenn der Verzicht im Verkaufsvertrag über das Grundstück erklärt wird. In diesem Fall wird das Entgelt für den Kauf des Grundstücks gezahlt. Allerdings kann es sich innerhalb der Zehnjahresfrist um ein steuerpflichtiges privates Grundstücksveräußerungsgeschäft handeln.
Künstliche Befruchtung: Kosten auch ohne Heirat abziehbar!
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Die Richter haben die einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen mit dem Samen ihres Lebenspartners entstandenen Kosten zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung müssen aber mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen übereinstimmen.
Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare (Eigen-)Belastung bei getrennter Veranlagung
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören insbesondere die nicht von dritter Seite erstatteten Krankheits- und Pflegekosten. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.
Das Finanzgericht München hat bestätigt, dass die zumutbare Eigenbelastung bei getrennt veranlagten ebenso zu ermitteln ist wie bei zusammen veranlagten Ehepaaren. Das gilt auch, wenn das Ehepaar im Rahmen der getrennten Veranlagung eine andere Aufteilung der außergewöhnlichen Belastungen als im Verhältnis 50:50 beantragt.
Im Streitfall wollte die Ehefrau erreichen, dass die Pflegekosten für ihre Eltern in vollem Umfang bei ihr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Einkünfte des Ehemannes waren aber dennoch in die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung einzubeziehen. Die Richter haben bestätigt, dass getrennt veranlagte Ehepaare im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber nämlich gerade verhindern, dass getrennt veranlagte Ehepaare durch eine geschickte Verteilung eine höhere steuerliche Entlastung erwirken können als zusammen veranlagte Ehepaare. Die Ehefrau hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Körperschaftsteuer
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Überzahlung an nahestehende Gesellschaft
Wenn ein sich aus einer Überzahlung ergebender Anspruch einer GmbH uneinbringlich wird, kann laut Bundesfinanzhof (BFH) eine vGA vorliegen. Das gilt jedenfalls, wenn
die Überzahlung aus Vorauszahlungen der GmbH an eine KG resultiert, mit der Geschäftsbeziehungen unterhalten wurden, und
die Gesellschafter der KG mit denen der GmbH familiär verbunden sind.
Geklagt hatte eine GmbH, die ein Transportunternehmen betreibt. Ihr Stammkapital hielten die Gesellschafterin und ihre drei Söhne mit wechselnden Beteiligungsverhältnissen. Die GmbH erbrachte ihre Transportleistungen überwiegend mit Hilfe von Spediteuren. In diesem Zusammenhang stand sie u.a. mit einer KG in Geschäftsverbindung. Kommanditisten dieser KG waren die GmbH-Gesellschafterin und ihr Ehemann. Beide waren zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Sowohl die GmbH als auch die KG stellten später Konkursanträge. Beide Gesellschaften wurden daraufhin im Handelsregister gelöscht. Die GmbH hatte aus der Geschäftsverbindung zur KG zum Zeitpunkt des Konkurses eine Forderung von 180.000 €. Diese Forderung resultierte daraus, dass die GmbH an die KG erhebliche Überzahlungen geleistet hatte, was zunächst zu einer Forderung von ca. 450.000 € geführt hatte. Diese Forderung war bis zum Konkurs teilweise abgebaut worden, wozu u.a. Anlagenverkäufe gedient hatten. Die bestehende Restforderung buchte die GmbH als uneinbringlich aus.
Der BFH nahm insoweit eine vGA an. Die betriebsausgabenwirksame Ausbuchung der Forderung führte dazu, dass sich das Einkommen der GmbH außerbilanziell wieder erhöhte. Bei der Gesellschafterin und ihren Söhnen führte die vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerkarussell: Schützt Unwissenheit vor Strafe?
Vereinfachend dargestellt verkaufen bei einem Umsatzsteuerkarussell mehrere Firmen – teilweise in anderen EU-Mitgliedstaaten – Waren nach einem Gesamtplan in einer Lieferkette. Dabei macht ein Unternehmer in der Kette zwar die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend, er meldet seine Umsätze aber nicht an und verschwindet, bevor die Umsatzsteuer festgesetzt wird. Die Beteiligten profitieren bei jedem Warendurchlauf durch einen EU-Mitgliedstaat von der Hinterziehung der dortigen Umsatzsteuer.
Wer nichts von einem Betrug wissen kann, darf auf die Rechtmäßigkeit der Umsätze vertrauen und läuft nicht Gefahr, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. So lässt sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen, mit dem er sich dem Europäischen Gerichtshof anschließt. Als Wirtschaftsteilnehmer müssen Sie aber alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von Ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass Ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Darunter fällt eine Mehrwertsteuerhinterziehung genauso wie ein sonstiger Betrug.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Taxi-Krankenfahrten im Nahverkehr
Der Umsatzsteuersatz ermäßigt sich von 19 % auf 7 % u.a. für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im „Kraftdroschkenverkehr“, innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Steuerbegünstigung gilt dem öffentlichen Nahverkehr, der auch von Taxen betrieben werden kann. Kauft ein Fahrgast z.B. eine Hin- und Rückfahrkarte im Bahn- oder Buslinienverkehr, liegen zwei Beförderungsleistungen vor, die umsatzsteuerbegünstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt. So sieht es auch der Fiskus.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die Frage, ob Hin- und Rückfahrten mit Taxen als sog. Krankenfahrten zur Berechnung der Beförderungsstrecke zusammenzufassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von z.B. 30 km wurde damit eine einzige – nicht begünstigte – Fahrt mit 60 km.
Der BFH gab dem Taxiunternehmer Recht: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor, die jeweils bis 50 km dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.
Steuersatz beim Verkauf wissenschaftlicher Arbeiten
Der Umsatzsteuersatz ermäßigt sich u.a. für die Lieferung von Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken von 19 % auf 7 %. Dabei muss es sich um Stoffe in broschierter, kartonierter oder gebundener Art handeln. Für die Bestimmung des Steuersatzes ist also nicht allein der Text der Werke maßgeblich. Stattdessen kommt es entscheidend auf die Art der Verkörperung des Textes und damit auf das Medium an.
Der Verkauf wissenschaftlicher Arbeiten durch Übersendung einer CD-ROM oder durch Bereitstellung der Publikation zum Download als PDF-Datei fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. Die Richter lehnten es auch ab, von einer ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Übertragung von Rechten auszugehen.
Vorsteuerabzug für Gebäude bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen?
Ein Ehepaar hatte als Grundstücksgemeinschaft ein Grundstück mit einem Wohn-Praxis-Gebäude bebaut. In der Praxis war der Ehemann als Arzt selbständig tätig. Die Grundstücksgemeinschaft hatte die Praxisräume umsatzsteuerfrei an den Ehemann vermietet. Im Übrigen nutzte das Ehepaar das Gebäude für private Wohnzwecke.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat einen Vorsteuerabzug abgelehnt: Bei einem Unternehmer, der – wie die Grundstücksgemeinschaft – im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit ausschließlich steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen ausführe, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, könne es keinen Vorsteuerabzug geben. Die Grundstücksgemeinschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Ehepaar ist davon überzeugt, dass die Entscheidung gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs verstößt. Allerdings hatten die Unternehmer in diesen Fällen auch steuerpflichtige Umsätze und nicht nur – wie die Grundstücksgemeinschaft im Streitfall – steuerfreie Umsätze ausgeführt.
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Schenken/Vererben: Lebenspartner bleiben benachteiligt
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Ehegatten in Steuerklasse I eingeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen. Sie kommen außerdem in den Genuss des höchsten Freibetrags von 307.000 € und haben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Wenn ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den anderen beerbt, gelten diese Regelungen nicht. Bei ihnen berücksichtigt der Fiskus nur einen Freibetrag von 5.200 € und setzt Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III fest, die die höchsten Steuersätze aufweist.
Der Bundesfinanzhof hält diese unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht für verfassungswidrig.
Schenkung: Übertragung eines Mitunternehmeranteils
Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils durch Schenkung oder Erbschaft kann nach derzeitiger Rechtslage ein Freibetrag von bis zu 225.000 € beansprucht werden. Der diesen Freibetrag übersteigende Betrag wird nur zu 65 % angesetzt. Diese Vergünstigungen sind aber an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt: Der Beschenkte muss
Mitunternehmer geworden sein, indem er Mitunternehmerrisiko trägt (d.h., am Gewinn und Verlust beteiligt ist), und
Mitunternehmerinitiative entfalten (zumindest Kontrollrechte ausüben) können.
Das Finanzgericht Hessen hat leider entschieden, dass die erforderliche Mitunternehmerschaft nicht vorliegt, wenn ein Nießbrauchsrecht an dem geschenkten Gesellschaftsanteil zurückbehalten wird. Die Beschenkte ging folglich hinsichtlich des oben beschriebenen Freibetrags von bis zu 225.000 € und des Bewertungsabschlags um 35 % auf 65 % leer aus. Nach den vertraglichen Vereinbarungen im Streitfall sollten dem Nießbraucher die Gewinne und Verluste zuzurechnen sein. Damit bestand keine Beteiligung der Beschenkten am laufenden Verlust.
Außerdem war nicht auszuschließen, dass dem Nießbraucher auch die Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen zukommen sollten, obwohl ihm nur die Gewinne aus der ordentlichen Fruchtziehung zustehen dürfen. Darüber hinaus reichte die theoretisch bestehende Außenhaftung im Streitfall nicht aus, um eine Mitunternehmerstellung zu begründen. Denn es handelte sich um eine Beteiligung an einer Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, bei der das tatsächliche Unternehmerrisiko bei der Betriebsgesellschaft lag. Die Übernehmerin des Anteils hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweise: In der letzten Ausgabe hatten wir Sie darüber informiert, dass der Gesetzgeber beim sog. Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe eine gravierende Einschränkung plant. Es soll auf die Übertragung von Gewerbebetrieben, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft beschränkt werden.
Verpachtete Betriebe sollten allerdings nur nach den Überlegungen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ausgeschlossen sein. Diesen Vorschlag hat der Bund nicht in den Gesetzentwurf übernommen. Nach dem derzeitigen Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2008 gehören verpachtete Betriebe weiterhin zu den begünstigten Wirtschaftseinheiten. Die genaue Ausgestaltung der Neuregelung wird im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2008 noch intensiv diskutiert. So gibt es auch Vorschläge, die bisherige Handhabung (Sonderausgabenabzug/sonstige Einkünfte) bei zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (z.B. Mietshäuser, GmbH-Anteile) beizubehalten. Insoweit bleibt der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Nutzen Sie bitte vor einer Vermögensübertragung unser Beratungsangebot!
In Kürze wird auch der Referentenentwurf zur anstehenden Erbschaft- und Schenkungsteuerreform vorliegen. Wir werden Sie umgehend über die relevanten Einzelheiten informieren. Zögern Sie bitte nicht, uns ggf. vorab schon auf dieses Thema anzusprechen!
Steuererstattungs-Ansprüche gehören nicht immer zum Nachlass
Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers. Als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers zu diesem Zeitpunkt. Steuererstattungsansprüche, die die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers betreffen, entstehen erst mit Ablauf des Todesjahres und gehören nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Das gilt auch, wenn sie auf überhöhten Vorauszahlungen beruhen.
Das Finanzgericht Münster hat daher den anteilig auf die Erblasserin entfallenden Einkommensteuer-Erstattungsanspruch des Todesjahres bei deren Ehemann (Erbe) nicht dem erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass zugerechnet. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Gericht aber zugelassen.
Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldzuwendung?
Aufgrund der zurzeit noch geltenden Bewertungsregeln im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung (Bewertung mit dem Grundbesitzwert) günstiger als eine mit dem Nennwert anzusetzende Geldzuwendung. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt aber nur dann vor, wenn der Schenker dem Bedachten
den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Kauf des Grundstücks – das heißt nachweislich vor Abschluss des Kaufvertrags – zusagt und
ihm den Betrag vor Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt.
Das Finanzgericht Hessen (FG) hat einen Fall untersucht, in dem es um eine mittelbare Grundstücksschenkung von der Mutter an den Sohn ging. Der Sohn hatte noch zwei Geschwister, denen er aufgrund einer Nachlassregelung in elf Jahresraten Gleichstellungsgelder von insgesamt 225.000 € (zehn Raten à 20.000 € und eine Rate à 25.000 €) erbringen musste. Im Rahmen der Grundstücksschenkung hatte seine Mutter verfügt, dass der Sohn auch die Gleichstellungsgelder für die Anschaffung bzw. Bebauung des infrage stehenden Grundstücks verwenden sollte.
Die ratenweise Bezahlung der Gleichstellungsgelder begann aber erst, nachdem der Sohn den durch Bankkredite finanzierten Kaufpreis beglichen hatte. Bei Erhalt von Geldmitteln nach Bezahlung des Kaufpreises scheidet jedoch nach Ansicht des FG eine mittelbare Grundstückszuwendung aus. Die Gleichstellungsgelder waren daher aufgrund ihrer Unverzinslichkeit mit dem abgezinsten Nennwert schenkungsteuerpflichtig.
Gewerbesteuer
Architekt: Schlüsselfertige Gebäudeerrichtung als gewerbliche Tätigkeit
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig, solange sie ausschließlich typische freiberufliche Tätigkeiten ausüben. Der Bundesfinanzhof hat jetzt untersucht, ob ein als Architekt tätiger Diplom-Ingenieur noch freiberufliche (d.h. Einkünfte aus selbständiger Arbeit) oder schon gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Die Richter wiesen zunächst darauf hin, dass zu den typischen Tätigkeiten eines freiberuflich tätigen Architekten oder Ingenieurs nur die Planung, Überwachung und Leitung von Baumaßnahmen gehören. Im Streitfall schuldete der Ingenieur den Auftraggebern nicht nur diese Leistungen, sondern die schlüsselfertige Gebäudeerrichtung. Er erzielte daher insgesamt gewerbliche und somit auch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte. Denn die Herstellung fertiger Gebäude für einen Auftraggeber gegen ein Pauschalentgelt entspricht nicht mehr der typischen Berufstätigkeit eines Architekten, sondern ähnelt der eines Bauunternehmers. Unerheblich war, dass der Ingenieur wirtschaftlich kein Vertriebsrisiko getragen und auch die Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet wurden, nicht angekauft und verkauft hatte.
Übt ein Steuerzahler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist es zwar grundsätzlich möglich, diese in eine freiberufliche (nicht gewerbesteuerpflichtige) und eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit zu trennen. Schuldet aber der Auftragnehmer – wie im Streitfall der Architekt – seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerbesteuerpflichtig, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt. Da der Auftragnehmer seinem Auftraggeber in diesem Fall einen einheitlichen Erfolg schuldet, ist auch die Tätigkeit insgesamt einheitlich zu beurteilen. Auf den geschätzten Anteil der einzelnen Tätigkeit am Umsatz oder Ertrag der Gesamttätigkeit kommt es dann nicht an.
Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, ob eine selbständig ausgeübte Tätigkeit als freiberuflich (keine Gewerbesteuer) oder als gewerblich (Gewerbesteuerpflicht) einzustufen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein selbständiger Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung zumindest dann gewerblich tätig ist, wenn er
nicht über einen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule/Bergakademie verfügt und
auch nicht nachweisen kann, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Informatikers hat.
Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen dem BFH nicht aus, um eine Gewerbesteuerpflicht zu verneinen. Mitentscheidend war im Streitfall, dass nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ein Vergleich mit den gesamten Kenntnissen eines Diplom-Informatikers wegen des Fehlens mathematischer und hardwaretechnischer Komponenten nicht möglich war. Die bei dem Systemberater durchaus vorhandenen Kenntnisse eines Diplom-Informatikers auf dem Fachgebiet der Technologie von Systemsoftware reichten allein für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus.
Hinweis: Bei einem Diplom-Informatiker wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass er einen ingenieurähnlichen Beruf ausübt und daher nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Verfahrensrecht
Außenprüfung: Aufklärung bei Einkunftsmillionären
Einkunftsmillionäre erzielen außerordentlich hohe Einkünfte. Auch wer sich zu dieser recht überschaubaren Gruppe zählen darf, muss Außenprüfungen über sich ergehen lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das für eine Außenprüfung erforderliche Aufklärungsbedürfnis in diesem Fall für gegeben: Ein Steuerzahler verfügte über erhebliche Beträge zu Anlagezwecken. Weil er dazu keine plausiblen und nachprüfbaren Angaben gemacht hatte, blieb deren Verwendung unklar.
Eine Außenprüfung sei zweckmäßiger als Einzelermittlungen an Amtsstelle, wenn viele Belege zu überprüfen seien und daher mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen sei. Der BFH hatte auch nichts dagegen, dass das Finanzamt die Außenprüfung in seinen Amtsräumen durchführte, obwohl der Steuerzahler inzwischen im Ausland wohnte.
Der Inhalt dieser Mandanten-Information wird nach bestem Wissen erstellt; Haftung und Gewähr müssen jedoch wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtslage ausgeschlossen werden.
|