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    Einkommensteuer

    Unternehmenssteuerreform: Neue Einzelheiten bekannt

Über den Beschluss des Bundeskabinetts zur Unternehmenssteuerreform hatten wir bereits berichtet. Jetzt gibt dazu wieder Neuigkeiten: Anfang November hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf folgende Eckpunkte für die Unternehmensteuerreform 2008 verständigt, die zu einer Nettoentlastung der Unternehmen von 5 Mrd. € führen soll:

    Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 15 % und die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % gesenkt werden. Hierdurch würde sich die Gesamtsteuerbelastung von 38,8 % auf 29,8 % verringern.

    Personenunternehmen (also Personengesellschaften, Einzelunternehmer, Freiberufler) sollen die Möglichkeit erhalten, einbehaltene Gewinne mit dem niedrigen Körperschaftsteuersatz von 15 % zu versteuern.

    Um Missbräuche zu vermeiden, soll die für kleinere und mittlere Unternehmen bestehende Möglichkeit, eine gewinnmindernde Ansparrücklage zu bilden, modifiziert werden. Einzelheiten sind noch nicht bekannt.

    Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer (nicht für die Körperschaftsteuer) soll geändert werden. Statt der hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen sollen die Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Zinsen, Lizenzen und Leasingraten zu 25 % hinzugerechnet werden. Dabei soll ein Freibetrag von bis zu 100.000 € gelten. Personenunternehmen sollen zudem einen größeren Teil der gezahlten Gewerbesteuer als bisher mit der Einkommensteuer verrechnen können (Anhebung des Anrechnungsfaktors von bisher 1,8 auf 3,8). Die Gewerbesteuer soll nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein.

    Zur einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden und Erlösen aus Wertpapierverkäufen) soll ab 2009 eine Abgeltungssteuer von 25 % erhoben werden. Die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapierveräußerungsgeschäfte soll gänzlich wegfallen.

Der Gesetzesentwurf soll im Januar 2007 vorgelegt und das Gesetz vor der Sommerpause (Juli/August 2007) verabschiedet werden.

    Ehefrau als „Strohmann“: Wem rechnet das Finanzamt gewerbliche Einkünfte zu?

Im Streitfall hatte ein Ehepaar – vermutlich ohne es zu wissen – durch schlüssiges Handeln eine GbR gegründet. Nachdem nämlich dem Ehemann die Konzession zum Betreiben einer Gastwirtschaft entzogen worden war, war ihr gemeinsames Ziel, die Gaststätte weiterzubetreiben. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte jeder etwas Entscheidendes beitragen: Die Ehefrau sicherte durch die Gewerbeanmeldung und die gegenüber dem Finanzamt abgegebene Unternehmererklärung den äußeren Rahmen und damit den Fortbestand des Betriebs bzw. das Familieneinkommen. Der Ehemann leistete weiterhin – wie zuvor – seine aktive Arbeit in der Gaststätte. Auch die die Gaststätte betreffenden Rechnungen lauteten auf seinen Namen.

Das Finanzgericht Düsseldorf ging von einer Mitunternehmerschaft aus und rechnete der Ehefrau und dem Ehemann die Einkünfte aus der Gaststätte jeweils zur Hälfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu. Die hierfür erforderliche Mitunternehmerinitiative lag bei der Ehefrau (als sog. „Strohmann“) vor, weil sie

    dem Pachtvertrag mit allen Rechten und Pflichten beigetreten war,

    gegenüber verschiedenen Behörden als Unternehmerin auftrat und

    dem Gaststättenbetrieb aufgrund der von ihr abgegebenen Gewerbeanmeldung jederzeit durch Gewerbeabmeldung die rechtliche Grundlage hätte entziehen können.

Auch das erforderliche Mitunternehmerrisiko war gegeben, weil für die Ehefrau durch den Beitritt zum Gaststättenpachtvertrag das Risiko bestand, für die monatliche Pacht in Anspruch genommen zu werden.

Das Finanzamt hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

    Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Apotheke

Wenn ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb – z.B. eine Apotheke – aufgibt, sind die in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Wird der Betrieb dagegen nur an eine andere Person verpachtet und wird nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, führt die Verpachtung zu gewerblichen Einkünften, wenn dem ehemaligen Betriebsinhaber oder einem Rechtsnachfolger die Möglichkeit bleibt, den Betrieb wieder aufzunehmen. Der Gewerbebetrieb bleibt dann bestehen und die stillen Reserven sind nicht aufzudecken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt zu klären, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn der Betriebsinhaber stirbt und seine Kinder seine Apotheke erben, der Mutter der Kinder ein Nießbrauchsrecht eingeräumt wird und sie in Ausübung dieses Rechts die Apotheke einem fremden Dritten verpachtet. Der BFH hat in diesem Fall keine Betriebsaufgabe angenommen. Dass weder die Vermächtnisnießbraucherin noch die Erben approbierte Apotheker(innen) waren und deshalb die Apotheke nach Beendigung der Verpachtung nicht selbst hätten betreiben können, spricht laut BFH nicht gegen eine gewerbliche Betriebsverpachtung. Der Verpächter eines Gewerbebetriebs muss die Betriebsfortführung nicht in eigener Person planen. Dafür reicht es aus, wenn seinem Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit bleibt, den „vorübergehend“ eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen.

    Apotheken: Keine Teilwertabschreibung durch Gesundheitsreformen

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungskosten abzüglich der AfA zu bilanzieren. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann eine gewinnmindernde Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen werden. Das ist der Betrag, den ein Käufer des Betriebs für das Wirtschaftsgut zahlen würde. Der Fiskus geht aber nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung aus, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Allerdings kann ein Apotheker nach Ansicht des Finanzgerichts Köln (FG) allein wegen der Gesundheitsreformen – hier: Beitragssicherungsgesetz – keine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert seiner Apotheke vornehmen. Aus den Gesundheitsreformen lasse sich nicht der Rückschluss ziehen, dass die Gewinne von Apotheken unumkehrbar und andauernd gravierend vermindert worden seien und bleiben werden. Dem Einwand der Apothekerin, dass bei behördlichen Eingriffen in die Wirtschaft immer eine Wertminderung von Dauer vorliege, sind die Richter nicht gefolgt. Eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert ist laut FG nur möglich, wenn die Entwicklung der Umsätze und Gewinne über einen längeren Zeitraum stagniert oder zurückgeht.

    Arbeitslohn: Bürovermietung GmbH-Geschäftsführer an GmbH

Ab 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung handelt. Nicht zuletzt deshalb häufen sich Fälle, in denen Arbeitnehmer „häusliche Büroräume“ an ihre Arbeitgeber vermieten. Ob diese Gestaltung zu Arbeitslohn oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt:

    Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und der Arbeitgeber die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur gestattet oder duldet, gelten die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn. Die Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt das Finanzamt in diesem Fall nicht.

    Anders sieht die Sache aus, wenn der betreffende Raum vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen. Der Arbeitnehmer kann dann die Kosten für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Wichtiger Hinweis: Der Arbeitnehmer muss das vorrangige betriebliche Interesse seines Arbeitgebers nachweisen.

Diese Grundsätze wendet auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) an: Die Richter nehmen deshalb Arbeitslohn an, wenn der GmbH-Geschäftsführer einen in seinem Einfamilienhaus gelegenen Büroraum an die GmbH vermietet, in dem er wichtige Firmen- und Personalunterlagen aufbewahrt. Das FG geht nicht von einem vorrangigen betrieblichen Interesse der GmbH an der Anmietung aus, weil der Büroraum nicht besonders gesichert worden ist.

    Payback-Punkte: Lohnsteuerliche Konsequenzen

Payback-Punkte sind heute sehr weit verbreitet. Allerdings können sich in diesem Zusammenhang auch steuerliche Konsequenzen ergeben:

Die Arbeitnehmer einer Firma tanken für dienstliche und private Zwecke mit einer auf den Arbeitgeber ausgestellten Tankkarte bei einer großen Tankstellenkette. Nach dem Tanken werden sog. Payback-Punkte dem privaten Punktekonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben und ausschließlich privat genutzt. Die Payback-Punkte können gegen Sach- und Barprämien eingelöst werden.

Der vom Arbeitgeber bezahlte, teilweise für private und teilweise für dienstliche Zwecke genutzte Treibstoff ist für die Lohnversteuerung aufzuteilen. Die auf dem privaten Punktekonto gutgeschriebenen Payback-Punkte sind entsprechend aufzuteilen; ggf. kommt eine Schätzung in Betracht. Die Vorteile aus den dienstlich erworbenen Payback-Punkten führen nach Ansicht des Fiskus zu Arbeitslohn. Der Arbeitslohn fließt schon bei Gutschrift auf dem privaten Punktekonto zu, nicht erst bei Einlösung der Payback-Punkte.

    Betriebliche Altersversorgung: Steuerfreie Beiträge im Jahr 2007

Zahlen auch Sie Beiträge für einen Arbeitnehmer mit erstem Arbeitsverhältnis (keine Steuerklasse VI) an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung? Diese Beiträge sind bis zu 4 % in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn eine lebenslange Altersversorgung (Versorgungsleistung als Rente, ggf. mit Kapitalwahlrecht) gewährleistet ist.

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für das Jahr 2007 beträgt 2.520 € (12 x 5.250 € = 63.000 €, davon 4 %). Gegenüber dem Vorjahreswert ergeben sich keine Änderungen, weil die Beitragsbemessungsgrenze „West“, die in diesem Bereich bundesweit maßgebend ist, unverändert geblieben ist. Das steuerfreie Volumen erhöht sich für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen um 1.800 €. Dieser zusätzliche Steuerfreibetrag ist aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig.

Hinweis: Die späteren Versorgungsleistungen aus dieser betrieblichen Altersversorgung gehören zu den voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften, soweit sie auf steuerfreien Beiträgen beruhen.

    Praxisfinanzierung: Abzugsmöglichkeit für Damnum/Disagio bleibt erhalten

Werden z.B. im Rahmen von Vermietungseinkünften Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistet (z.B. Erbbauzinsen), sind sie insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

Die Kosten für ein Damnum oder Disagio sind aber nach wie vor in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrages als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Nur der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum – oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit – des Darlehens zu verteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Zur Klarstellung ist die bisherige Verwaltungsauffassung, die den oben beschriebenen Grundsätzen entspricht, in das Gesetz aufgenommen worden.

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstücke im Privatvermögen

Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Folge: Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt dann nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest.

Auch bei einem Steuerzahler, der unstreitig einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, müssen aber nicht alle Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören: Unter bestimmten Voraussetzungen gehören auch Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers zum Privatvermögen. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht als Indizien für eine Zuordnung zum Privatvermögen die langfristige Vermietung und die langfristige Finanzierung des Objekts. Die Richter haben daher bei einer gewerblichen Grundstückshändlerin zwei vor 14 Jahren gekaufte, zu gewerblichen Zwecken vermietete Grundstücke dem Privat- und nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet. Der Verkauf dieser Grundstücke führt daher nicht zu (gewerbe-)steuerpflichtigen Einkünften.

Hinweis: Auch nach Ansicht des Fiskus sind bebaute Grundstücke nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie bis zum Verkauf während eines langen Zeitraums durch Vermietung (mindestens zehn Jahre) oder zu eigenen Wohnzwecken (mindestens fünf Jahre) genutzt worden sind.

    Vermietungseinkünfte: Zurechnung bei übernommenen Mietverträgen

Gerade bei Gestaltungen innerhalb der Familie sollten Sie darauf achten, die Weichen richtig zu stellen, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen. Sobald bei vermietetem Grundbesitz mehrere Personen ins Spiel kommen, werden Sie sehr genau wissen, wem das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zurechnen soll. Welche Formalien Sie dabei im Vorfeld unbedingt beachten sollten, zeigt folgendes Beispiel, das wir aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abgeleitet haben:

Mit Notarvertrag überträgt der Vater mit Zustimmung seiner Ehefrau durch vorweggenommene Erbfolge ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück auf ihre beiden Söhne und behält sich daran einen Nießbrauch vor. Das Erdgeschoss ist an einen gewerblichen Mieter und zwei Wohnungen sind an private Mieter vermietet. Die Mietverträge werden fortgeführt. Mit privatschriftlichem Vertrag räumen die beiden Söhne ihrer Mutter nach dem Tod des Vaters ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein, das aber nicht im Grundbuch eingetragen wird. Die Mutter muss danach alle mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten tragen. Ihre beiden Söhne sollen sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen. Dabei entstehende Kosten sollten erstattet werden. Die bestehenden Mietverträge werden weder mit der Mutter als Vermieterin neu abgeschlossen noch wird ihr Eintritt in diese Mietverträge gegenüber den Mietern schriftlich angezeigt. Die Mieten werden aber auf ein Konto der Mutter überwiesen. Die Kontoauszüge weisen einen der Söhne, der die Verwaltung des Grundstücks übernommen hat, als Empfänger und die Mutter als Inhaberin aus. Das Finanzamt rechnet die Vermietungseinkünfte der aus den beiden Söhnen bestehenden Grundstücksgemeinschaft zu.

Zu Recht, wie der BFH bestätigt hat! Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer ein dingliches (also im Grundbuch eingetragenes) oder ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an dem Grundstück hat. Voraussetzung für die Zurechnung der Vermietungseinkünfte beim schuldrechtlich Nutzungsberechtigten ist allerdings, dass er in schon bestehende Mietverträge eintritt und neue Mietverträge selbst abschließt. In bestehende Mietverträge tritt ein Nutzungsberechtigter laut BFH nur ein, wenn er sie durch ausdrückliche Vereinbarung unter Zustimmung der Mieter übernimmt. Nach Ansicht der Richter reicht es nicht aus, wenn der Mieter die Miete nur auf ein Konto überweist, über das der Nutzungsberechtigte verfügen kann.

    Vermietung an einen Miteigentümer

Vielfach nutzen die Miteigentümer einer Grundstücksgemeinschaft Teile ihres ansonsten vermieteten Grundbesitzes auch selbst. In solchen Fällen gibt es mit dem Finanzamt immer wieder Streit darüber, ob und in welchem Umfang die selbst genutzten Gebäudeteile bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind.

Der Bundesfinanzhof hat dazu Folgendes klargestellt: Wenn eine Grundstücksgemeinschaft eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus nutzt, erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus der Vermietung. Der die Wohnung nutzende Miteigentümer hat hinsichtlich seiner auf fremdem (von dem anderen Miteigentümer überlassenen) Recht beruhenden Nutzung eine mieterähnliche Stellung. Er erzielt folglich insoweit keine Vermietungseinkünfte. Was das konkret bedeutet, möchten wir Ihnen anhand eines Beispiels verdeutlichen:

A und B sind Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine der zwei gleich großen Wohnungen vermieten sie gemeinsam einem fremden Dritten und erzielen daraus Vermietungseinkünfte von 2.400 € pro Jahr. Die andere Wohnung nutzt A mit seiner Familie und zahlt dafür an die Miteigentumsgemeinschaft Miete. Die Einkünfte (Einnahmen minus Werbungskosten) aus dieser Wohnung betragen ebenfalls 2.400 € pro Jahr. B muss im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1.200 € aus der fremd vermieteten und 1.200 € aus der von A genutzten Wohnung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären, also in der Summe 2.400 €. A hat nur in Höhe von 1.200 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der fremd genutzten Wohnung zu versteuern. Die auf die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfallenden 1.200 € sind nicht steuerpflichtig, weil er nicht mit sich selbst einen Mietvertrag abschließen kann. Er kann insoweit jedoch auch keine Werbungskosten abziehen.

    Klimaanlage: Kosten für erstmaligen Einbau nur über die AfA zu berücksichtigen

Bei Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem vermieteten Gebäude stellt sich immer wieder die Frage, ob dadurch Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten entstehen. Erhaltungsaufwand führt zu sofort abziehbaren Werbungskosten. Herstellungsaufwand berücksichtigt das Finanzamt dagegen nur über die AfA.

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass der erstmalige Einbau einer Klimaanlage in ein vermietetes Gebäude zu nachträglichen Herstellungskosten führt. Eine Klimaanlage war im Gebäude bisher nicht vorhanden. Daher führte der Einbau zu einer Erweiterung um einen neuen Gegenstand, dessen Funktion bisher von keiner technischen Installation im Gebäude wahrgenommen wurde. Durch den Einbau wurde also die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert. Auf die Höhe der Kosten (im Streitfall rund 16.500 €) kam es übrigens nicht an.

    Baumängel bei Selbstnutzung und Vermietung

Wer Baumängel an einem selbst genutzten Einfamilienhaus beseitigen lässt, hat steuerlich schlechte Karten: Laut Bundesfinanzhof sind die dadurch entstehenden Kosten nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist nur möglich, wenn jemandem zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler erwachsen. Das sei bei der Beseitigung von Baumängeln nicht der Fall, weil Baumängel keineswegs unüblich seien. Man könne sie nicht mit Schäden vergleichen, die z.B. durch ungewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser entstünden. Die Kosten sind selbst bei Ausfall der Gewährleistungsansprüche im Fall der Insolvenz des Bauunternehmers nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Mangelhafte Bauleistungen können natürlich Vermieter genauso treffen: Der Eigentümer eines geerbten Bauernhauses aus dem 19. Jahrhundert hatte ein Bauunternehmen damit beauftragt, das Haus umzubauen und die Stallungen zu Wohnräumen auszubauen. Die Bauausführung erwies sich als mangelhaft, was ein vom Eigentümer angestrengtes Beweissicherungsverfahren bestätigte. Er ließ die Werkarbeiten daraufhin durch einen anderen Bauunternehmer beseitigen (abreißen), der auch den Umbau vollendete. Nach Abschluss der Arbeiten vermietete er das Haus.

Der Bundesfinanzhof hat die Umbaukosten als Herstellungskosten beurteilt, obwohl die Leistungen des Bauunternehmers mangelhaft und deshalb zu beseitigen waren. Das bedeutet für den Vermieter: Er kann seine vergeblichen Kosten und die Kosten der Abrissarbeiten nicht sofort bei seinen Vermietungseinkünften steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Sie erhöhen nur die Bemessungsgrundlage für die AfA und werden damit nur verteilt über die Gesamtnutzungsdauer steuerwirksam.

    Rürup-Renten: Verbesserter Sonderausgabenabzug schon ab 2006

Seitdem das Alterseinkünftegesetz 2005 gilt, sind der Abzug der Beiträge zur Altersvorsorge und die Besteuerung der Leistungen aus der Altersvorsorge äußerst komplex geworden. Beim Sonderausgabenabzug der Beitragszahlungen wird eine Günstigerprüfung zwischen dem Sonderausgabenabzug nach neuem Recht und den Höchstbeträgen für den Sonderausgabenabzug nach altem Recht durchgeführt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es gerade in den Anfangsjahren in vielen Fällen beim Sonderausgabenabzug nach dem alten Recht bleibt.

Um einen Anreiz für den Abschluss von sog. Rürup-Rentenversicherungsverträgen zu bieten, wurde die oben beschriebene Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug schon mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2006 modifiziert. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde sichergestellt, dass sich die Beiträge für den Abschluss einer Rürup-Rentenversicherung im Regelfall in Höhe von 62 % (2007 = 64 %) der Beitragszahlungen bei den Sonderausgaben steuermindernd auswirken.

Hinweis: Rürup-Rentenversicherungsverträge dürfen keine Rentenzahlung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen. Ihre Ansprüche sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.

    Realsplitting: Unterhaltsempfänger sollte Anlage U nur unterschreiben!

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben abziehbar, und zwar bis zu 13.805 € im Jahr. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des Unterhaltsleistenden, dem der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat (sog. Realsplitting). Der Empfänger muss in diesem Fall entsprechende Einkünfte versteuern.

Die Zustimmung wird im Regelfall mit dem Vordruck „Anlage U“ erteilt und gilt bis auf Widerruf. Der Bundesfinanzhof hatte schon entschieden, dass sich die Zustimmung nur auf den in der Anlage U genannten Betrag der Unterhaltsleistungen bezieht. Will der Unterhaltsverpflichtete im Folgejahr höhere Leistungen geltend machen, weil sich die Unterhaltsverpflichtung erhöht hat, muss er sich eine neue Zustimmung besorgen.

Jetzt haben die Richter darüber hinaus klargestellt: Wenn der Unterhaltsberechtigte seine Unterschrift auf der Anlage U mit dem Zusatz „Die oben eingesetzte Summe wird von mir nicht bestätigt“ ergänzt, kann das nicht im Sinne einer Blankozustimmung ausgelegt werden. Folglich muss der Unterhaltsverpflichtete eine neue Zustimmung einholen, aus der sich ein konkret vom Unterhaltsberechtigten bestätigter Betrag ergibt.

    Vorweggenommene Erbfolge: Zeitrenten keine begünstigte Versorgungsleistung!

Bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge überträgt z.B. ein Elternteil (Vermögensübergeber) ein existenzsicherndes Wirtschaftsgut auf sein Kind (Vermögensübernehmer). Der Vermögensübernehmer zahlt aus den Erträgen dieses Wirtschaftsguts Versorgungsleistungen an den Übergeber. Beim Übernehmer führen diese Versorgungsleistungen zu abziehbaren Sonderausgaben. Der Übergeber hat in entsprechender Höhe sonstige Einkünfte zu versteuern.

Diese steuerliche Behandlung setzt allerdings voraus, dass die Versorgungsleistungen auf Lebenszeit des Übergebers gezahlt werden. Sog. Zeitrenten (Laufzeit im Streitfall 25 Jahre) sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster keine begünstigten Versorgungsleistungen. Solche wiederkehrenden Leistungen auf Zeit sind regelmäßig als Gegenleistung zu behandeln und führen zu einem teilentgeltlichen Anschaffungsgeschäft. Sie können sich allenfalls bei einer Vermietung des erhaltenen Wirtschaftsguts über die Abschreibung steuermindernd auswirken.

Hinweis: Wiederkehrende Leistungen auf Zeit können aber ausnahmsweise Versorgungsleistungen sein – wenn nämlich die zeitliche Beschränkung dem etwaigen künftigen Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit Rechnung trägt. Hiervon ist auszugehen, wenn die wiederkehrenden Leistungen dazu bestimmt sind, eine Versorgungslücke beim Berechtigten zu schließen (z.B. bis zum Bezug einer erstmaligen Sozialversicherungsrente).

    Schulgeld: Sonderausgaben oder Spende?

Manche Eltern schicken ihre Kinder auf eine Privatschule und zahlen dafür Schulgeld. Während das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes nicht abziehbar ist, können die Eltern 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Voraussetzungen dafür sind:

    Die Eltern erhalten für das Kind Kindergeld oder Freibeträge für Kinder und

    die Schule ist eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule.

In diesem Zusammenhang kamen Eltern auf die Idee, das Schulgeld wegen Förderung der Bildung als Spende steuermindernd geltend zu machen. Der Abzug als Spende hätte den Vorteil gehabt, dass sich nicht nur 30 % des Schulgeldes steuermindernd ausgewirkt hätten, sondern – im Rahmen der Spendenhöchstbeträge – der volle Betrag.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings abgelehnt. Ob die Beiträge für den Schulbesuch freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden, ist laut BFH nicht ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Entgelt für den Schulbesuch und Spende. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistungen der Eltern dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und daher als Entgelt zu werten sind, oder ob sie darüber hinausgehen und deshalb als Spende abziehbar sind.

    Krankheit: Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Eltern können die Kosten für die Unterbringung ihres Kindes in einem Internat nur unter sehr engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen: Der Aufenthalt muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Kindes nachweislich unabdingbar notwendig sein. Der Schulbesuch darf anlässlich dieser Heilbehandlung nur gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgen.

Den Nachweis müssen die Eltern laut Bundesfinanzhof zwingend durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests führen, das sie vor Beginn der Maßnahme eingeholt haben. Eine erst danach eingereichte nachträgliche amtsärztliche Bescheinigung, der zufolge die Internatsunterbringung aus amtsärztlicher Sicht für notwendig gehalten und befürwortet wurde, reichte dem BFH nicht aus. Und das, obwohl es in der amtsärztlichen Stellungnahme heißt, das Kind sei seit elf Jahren in kinderpsychiatrischer Behandlung, habe aber trotz intensiver Therapiemaßnahmen nicht in ausreichendem Maße sozial in die Familie integriert werden können. Die familiäre Lage habe sich soweit zugespitzt, dass die Eltern mit der Betreuung und Erziehung des Kindes definitiv überlastet und sowohl von ihnen als auch von dem Kind Kurzschlussreaktionen zu befürchten seien.

    Unterhalt an ein Wehrdienst leistendes Kind

Da für Wehrdienst leistende Kinder kein Kindergeld gezahlt wird, sind Unterhaltsleistungen der Eltern an Wehrdienst leistende Kinder grundsätzlich bis zu 7.680 € als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu hoch sind. Der Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge 624 € übersteigen, mindert nämlich den Abzugsbetrag von 7.680 €. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Wehrdienst leistenden Kindes sind laut Bundesfinanzhof – auch bei Unterbringung in einer Kaserne – steuerfreie Mietbeihilfen für die Beibehaltung der eigenen Wohnung zu berücksichtigen.

    Umsatzsteuer

    Seeling-Modell: Europäischer Gerichtshof (EuGH) bestätigt deutschen Gesetzgeber

Der EuGH hatte vor einigen Jahren in seinem Seeling-Urteil entschieden, dass die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines teilweise beruflich (mindestens 10 %) und teilweise privat genutzten Gebäudes voll abziehbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass das Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Die Privatnutzung des Gebäudes ist aber mit den hierauf entfallenden Kosten zu jetzt 19 % (bis 2006: 16 %) umsatzsteuerpflichtig.

Der Gesetzgeber hat seinerzeit sofort auf dieses Urteil reagiert, um die Liquiditätsvorteile der Unternehmer einzuschränken: Er hat geregelt, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten im Rahmen der Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage auf zehn Jahre zu verteilen sind. Diese Regelung war unter Steuerexperten sehr umstritten, weil viele die im Ertragsteuerrecht geltenden 50 Jahre zugrunde legen wollten. Unternehmer hätten die bei Anschaffung/Herstellung abgezogenen Vorsteuerbeträge dann erst innerhalb von 50 Jahren zurückzahlen müssen. Der EuGH hat die Rückzahlung der Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten über den Zeitraum von zehn Jahren jetzt leider in seinem Wollny-Urteil bestätigt.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie solche Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt entnehmen. Der Fiskus geht davon aus, dass diese Entnahmen – auch nach Ablauf von zehn Jahren – umsatzsteuerpflichtig sind, weil die Befreiungsvorschrift für Grundstücksverkäufe nicht für Entnahmen gelte. Eine Entscheidung des EuGH zu dieser Frage steht aber noch aus. Ob das Seeling-Modell auch danach noch seinen Reiz hat, hängt davon ab, wie der EuGH entscheiden wird.

Eine Alternative könnte z.B. später ein steuerfreier Verkauf an nahe Angehörige sein. Wir beraten Sie gerne ausführlicher über diese Möglichkeit.

Durch den erhöhten Umsatzsteuersatz vermindern sich die Steuervorteile des Modells in „Altfällen“ allerdings schon jetzt: Bis zum 31.12.2006 lag der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten bei 16 %. Die unentgeltliche Wertabgabe wird aber ab dem 01.01.2007 mit 19 % versteuert.

    Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Nebenleistungen?

Die von einem Arzt im Bereich der Humanmedizin durchgeführten Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Gerade in letzter Zeit haben jedoch sog. „ärztliche Nebenleistungen“ sehr stark zugenommen. Streit entsteht immer wieder darüber, ob die Umsatzsteuerbefreiung auch hier gilt. Dazu folgende Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg, gegen die allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde:

Ein Arzt hatte an Studien zur Erforschung medikamentöser Behandlungen teilgenommen, wofür ein Pharmaunternehmen ihm ein Honorar zahlte. Diese Zahlungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Hauptzweck der erbrachten ärztlichen Leistung in der Diagnose von Krankheiten besteht. Im Streitfall bestand bei den vorgenommenen Untersuchungen kein Unterschied zu denen, die der Arzt bei anderen Thrombosepatienten vornahm. Die durchgeführten Untersuchungen waren nur umfangreicher und das Honorar wurde nicht mit der Krankenkasse oder dem Patienten abgerechnet, sondern mit einem Pharmaunternehmen.

Die Vermietung eines Computertomographen von einem Arzt an einen anderen Arzt ist dagegen umsatzsteuerpflichtig. Die Vermietungsleistung dient nämlich nicht unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten. Unerheblich ist dagegen, dass der Computertomograph letztlich zur Untersuchung von Patienten eingesetzt wird. Vorteil: Der Arzt ist aus der Anschaffung eines vermieteten Geräts zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Vorsteuerabzug ist ggf. zu seinen Gunsten zu berichtigen.

    Erbschaft-/Schenkungsteuer

    Erbschaftsteuerreform: Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht

Die Überlegungen des Gesetzgebers, die Erbschaftsteuer bei der Unternehmens-/Betriebsnachfolge neu zu regeln, hatten wir Ihnen bereits vorgestellt. Mittlerweile liegt der Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ vor. Er sieht vor, die Erbschaftsteuer bei der Unternehmens-/Betriebsnachfolge zum 01.01.2007 neu zu regeln: Die bisherigen Vergünstigungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Freibetrag bis zu 225.000 €; verminderter Wertansatz 65 %) sollen wegfallen. Führt der Erbe oder Beschenkte den Betrieb im Wesentlichen auch in Bezug auf die Arbeitsplätze fort, soll die hierfür entstehende Erbschaft-/Schenkungsteuer jedes Jahr in Höhe eines Zehntels erlassen werden (Stundungsregelung). Die Stundungsregelung soll nur für Produktivvermögen gelten, nicht aber u.a. für an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Bargeld und Guthaben/Forderungen gegen Banken.

Das Gesetz soll zum 01.01.2007 in Kraft treten. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Verkündung. Möglicherweise wird das Gesetz aber erst nach dem 01.01.2007 verkündet (voraussichtlich im Sommer 2007). Daher räumt der Gesetzgeber Betroffenen ein Wahlrecht ein, in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich zum Tag der Verkündung die Anwendung des neuen Rechts zu beantragen. Wenn der Antrag nicht gestellt wird, gilt weiter das alte Recht. Wir beraten Sie gerne darüber, für wen sich die Ausübung dieses Wahlrechts als sinnvoll erweisen kann.

Hinweis: Die Bewertung von Betriebsvermögen, von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie von Grundbesitz wird durch dieses Gesetz noch nicht grundlegend geändert. Hier will der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten, das für das erste Quartal 2007 avisiert ist.

    Erbschaftsteuer sparen: Rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft

Ein seit 1994 verheiratetes Ehepaar hatte den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Im Jahr 2003 hob das Ehepaar durch notariell beurkundeten Ehevertrag diesen Güterstand rückwirkend auf und vereinbarte, dass für ihre Ehe von Anfang an der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten sollte. Im Testament des Erblassers wurde seine Ehefrau weder als Erbin noch als Vermächtnisnehmerin bedacht. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2004 einigten sich die Erben und die Witwe darauf, dass an sie 2,5 Mio. € zur Abgeltung ihrer Zugewinnausgleichsforderung zu zahlen seien. Die tatsächliche Zugewinnausgleichsforderung der Witwe betrug sogar ca. 3 Mio. €. Folglich waren ihre Ausgleichsforderung und die Zahlung der Erben nicht überhöht. Das Finanzamt sah in der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft eine Schenkung des Erblassers auf den Todesfall und setzte deshalb gegen die Witwe Erbschaftsteuer fest.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage der Witwe erfreulicherweise stattgegeben: Ihre Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer! Die Richter konnten weder einen erbschaftsteuerpflichtigen Tatbestand im Hinblick auf den Zugewinnausgleich noch hinsichtlich eines Erwerbs von Todes wegen feststellen. Allerdings hat das Finanzamt gegen das positive Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

    Gewerbesteuer

    Gemeinschaftspraxen: Bei integrierter Versorgung droht Gewerbesteuer!

In den Fällen der integrierten Versorgung (IV) schließen Ärzte mit der Krankenkasse Verträge, nach denen die Krankenkasse den Ärzten für die Behandlung von Patienten Fallpauschalen zahlt. Die vereinbarte Fallpauschale umfasst sowohl Vergütungen für die medizinische Betreuung als auch für die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln. Hieraus können sich gravierende steuerliche Nachteile ergeben! Denn das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln zu gewerblichen Einkünften führt.

Wenn diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es bei der integrierten Versorgung zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen, sobald die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % überschritten wird. Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte müssen ihre Einkünfte dann insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Besonders gravierend ist, dass die Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer auf ihren Gewinn zahlen muss.

Hinweise: Halten Sie bitte unbedingt über die steuerlichen Auswirkungen mit uns Rücksprache, bevor Sie neue Verträge zur IV abschließen! Um die sog. Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die übrigen Einkünfte zu verhindern, hat der Bundesfinanzhof die Ausgliederung der freiberuflichen Tätigkeit auf eine zweite Personengesellschaft zugelassen. Wir beraten Sie gerne ausführlich über diese Möglichkeit.

    Grunderwerbsteuer

    Grundstückskauf und anschließende Bebauung aus einer Hand

Kauft ein Bauherr ein Grundstück, um es dann anschließend selbst zu bebauen, unterliegt nur der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück der Grunderwerbsteuer. Anders sieht die Sache aber aus, wenn der Käufer ein einheitliches – sowohl den Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes umfassendes – Angebot annimmt. Dann ist laut Bundesfinanzhof (BFH) das Grundstück in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Folglich sind auch die Bebauungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Dabei kommt es nicht auf die Intention des Käufers, sondern auf den tatsächlich verwirklichten Geschehensablauf an. Gegen ein einheitliches Angebot spricht es auch nicht, wenn der Käufer die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend mit beeinflusst oder sogar veranlasst.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar per „Koordinationsvertrag“ ein Grundstück gekauft. Einer Zeitungsanzeige des Verkäufers konnte das Ehepaar entnehmen, dass das Grundstück bebaubar war. Die vom Verkäufer erstellte Kostenvorausschau enthielt neben dem Grundstückskaufpreis u.a. die voraussichtlichen Kosten für ein Fertighaus seiner Firma, für den Keller und einen Architektenvertrag für ein Planungsbüro. Das Ehepaar bestellte bei der Firma für das Grundstück ein Fertighaus und bei einer weiteren Firma die Errichtung des Kellers. Alles war Gegenstand eines einheitlichen Vertrags. Daher war laut BFH das gesamte Entgelt grunderwerbsteuerpflichtig.

    Sozialversicherungsrecht

    Beitragsbemessungsgrenzen 2007

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung ändern sich in den alten Bundesländern im Vergleich zu 2006 nicht. In den neuen Bundesländern steigen sie um jeweils 150 € monatlich. Im gesamten Bundesgebiet bleiben die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung unverändert. Die Werte für 2007 sehen wie folgt aus:

 

 

West

Ost

Renten- und Arbeitslosenversicherun g

5.250 € (Monat)
63.000 € (Jahr)

4.550 € (Monat)
54.600 € (Jahr)

Knappschaftliche Rentenversicherung

6.450 € (Monat)
77.400 € (Jahr)

5.550 € (Monat)
66.000 € (Jahr)

Kranken- und Pflegeversicherung

3.562,50 € (Monat)
42.750,00 € (Jahr)

Die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt einheitlich im gesamten Bundesgebiet 3.975 € monatlich und 47.700 € jährlich.

    Sonstiges

    Elterngeld: Wer profitiert von der Neuregelung?

Für Kinder, die ab Januar 2007 geboren werden, wird das neue Elterngeld gezahlt. Der Elternteil, der seine Berufstätigkeit aufgibt, erhält ein Elterngeld in Höhe von 67 % des Nettolohns, maximal 1.800 € monatlich. Maßgebend ist das Einkommen der letzten zwölf Monate, bei Selbständigen der Gewinn nach Steuern. Wer vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet hat, erhält den Sockelbetrag von 300 € monatlich. Das Elterngeld wird grundsätzlich zwölf Monate lang gezahlt. Macht auch der andere Elternteil eine Babypause, verlängert sich der Zeitraum um zwei auf insgesamt 14 Monate. Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber – anders als das Erziehungsgeld – dem Progressionsvorbehalt (d.h., auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen wird ein besonderer Steuersatz angewendet). Unter www.bmfsfj.de gibt es einen Elterngeld-Rechner, mit dem jeder seinen persönlichen Elterngeldanspruch ermitteln kann.

Ansprechpartner für die Beantragung und weitere Fragen zum Elterngeld sind die Erziehungsgeldstellen der Gemeindeverwaltungen. Dort erhalten Sie auch nähere Auskünfte zu Geringverdienern, zu Mehrlingsgeburten und zum sog. Geschwisterbonus bei mehreren Kindern unter drei bzw. sechs Jahren.

 

Der Inhalt dieser Mandanten-Information wird nach bestem Wissen erstellt; Haftung und Gewähr müssen jedoch wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtslage ausgeschlossen werden.

 

 

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